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Was tun, wenn die Polizei vor der Türe steht?

...und nicht nur Ermittlungen wegen des Vedachts der Aufenthaltsehe führen will, sondern zur Festnahme schreitet, hat sie entweder einen Durchsuchungs- oder Festnahmeauftrag bzw. kann sich über die Behauptung, es könnten sich mehrere (illegale) Fremde in der Wohnung aufhalten, rechtmäßig Zutritt verschaffen. Sich dagegen zu wehren bringt nur Ärger. Hier ein Auszug aus einer älteren Broschüre von Helping Hands:

1. Wenn die Polizei vor der Tür steht

Ab wann liegt eine Beamtenbeleidigung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt vor?

Dazu sind einige einleitende Worte angebracht: Grundsätzlich muß man an einer Identitätsfeststellung ("Ausweiskontrolle") mitwirken und auch seinen Wohnort bekanntgeben. Natürlich muß man eine Amtshandlung nicht schweigend und demütig erdulden. Man kann sehr wohl verlangen, über den Anlaß und Zweck des Einschreitens informiert zu werden (§ 30 Abs. 1 Ziffer 1 SPG) und auch bedeutsame Dinge mit den Beamten diskutieren und diese feststellen lassen (§ 30 Abs. 1 Ziffer 4 SPG). Andererseits ist es in den meisten Fällen (Ausnahme: ungerechtfertigte Gewaltanwendung durch Beamte) nicht vernünftig oder erlaubt, die Beamten anzuschreien oder gar zu beschimpfen. Wer sich zu Schreiereien und Beschimpfungen hinreißen läßt, begeht unter Umständen eine Verwaltungsübertretung (z.B. Lärmerregung, Ordnungsstörung, Anstandsverletzung). Dies gibt den Beamten dann sogar das Recht zur Festnahme (§ 35 VStG). Als Grundsatz gilt also: Ruhe ist eine Kraft! Auch wenn die Beamten aus der Rolle fallen und beleidigend werden, ist es vorteilhaft, die Ruhe zu bewahren und sachlich zu bleiben. Nur um hinterher ebenfalls in aller Ruhe Beschwerden einzureichen oder Anzeigen einzubringen. Wenn ihr selbst ruhig bleibt, geraten Beamte, die sich daneben benehmen, in die Defensive.

Das Vergehen des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 Strafgesetzbuch) ist sehr rasch erfüllt. Dazu muß jedoch entweder mit Gewalt oder einer "gefährlichen Drohung" gegen die Beamten vorgegangen werden. Der Begriff der Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches umfaßt jedoch nicht nur Schläge, Tritte und ähnliches, sondern jede Anwendung von Körperkraft gegen Beamte, also auch schubsen und stoßen. Auch das „Entwinden“ kann schon als Widerstand ausgelegt werden.
Das Delikt der "Beamtenbeleidigung" gibt es in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Wahrscheinlich meinen die Polizisten damit eine "Anstandsverletzung" oder eine "Ordnungsstörung". Aber eine Beleidigung eines Beamten, kann, wie jede Beleidigung, auch nach dem Strafgesetzbuch (§ 115 StGB) von einem Gericht bestraft werden.

Jeder, der Ziel oder Betroffener einer polizeilichen Amtshandlung ist, hat außerdem das Recht, von den handelnden Beamten die Dienstnummer zu erfahren. Der Beamte muß sie jedoch nicht von selbst bekanntgeben. Dieses Recht muß man verlangen. (Das steht in § 30 Abs. 1 Ziffer 2 SPG (Sicherheitspolizeigesetz)) Die Auskunft erfolgt üblicherweise durch die Übergabe einer Visitenkarte, auf der neben der Dienstnummer auch die Dienststelle des Beamten und deren Telefonnummer vermerkt sind. Seinen Namen muß der Beamte nicht preisgeben, - aber er kann, wenn er will.

Wenn das Verhalten der Beamten Anlaß zur Beschwerden gibt: Dokumentation und Zeugen sind alles, je mehr Unbeteiligte der Amtshandlung „beiwohnen“, desto ruhiger und korrekter wird sie ablaufen.

2. Wenn Schubhaft verhängt wird

...stellen sich folgende Fragen:

2.1. Ist die Abschiebung faktisch möglich bzw. zulässig?
Faktisch möglich ist die Abschiebung, wenn es Reisedokumente gibt oder über die Botschaft des Herkunftsstaates ein sog. Heimreisezertifikat erlangt wird, d.h. die Behörden des Herkunftsstaates anerkennen, daß die betroffene Person die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzt.
Zulässig ist die Abschiebung, wenn die betroffene Person nicht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt zu werden. An sich muß im aufenthaltsbeendenden Verfahren darüber abgesprochen werden, in Asylbescheiden sind Ausweisung und Spruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aber in der Regel enthalten! Ein neuerlicher Antrag hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn der rechtskräftig gewordene Asylbescheid relativ lange zurückliegt und sich in dem jeweiligen Staat seither die Lage verschlechtert hat.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung ist diese unzulässig!
Wenn der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist auch dagegen ein Rechtsmittel zulässig. Dieses Verfahren ist also das dringlichste – wenn es eine reelle Chance auf Erfolg gibt. Die Behörden sind hier durchaus vorsichtig und gründlich, eine Entscheidung im Rahmen des Asylverfahrens meist schwer bekämpfbar, aber es ist jeder Fall zu prüfen. Mögliche Vorbereitung: Medienberichte, Internetlinks u. dgl. über den jeweiligen Staat sammeln, damit wird die Begründung, warum die Abschiebung doch unzulässig ist, qualitativ besser.

2.2. Auf welcher Rechtsgrundlage soll der Aufenthalt eigentlich beendet werden?
Basis ist entweder eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot. In beiden Fällen kann gegen den erstinstanzlichen Bescheid (Behörde: Fremdenpolizei) binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden und gegen den zweitinstanzlichen Bescheid (Sicherheitsdirektion des Bundeslandes oder für begünstigte Drittstaatsangehörige Unabhängiger Verwaltungssenat) binnen sechs Wochen Beschwerde an Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof. Die Berufung wird an sich bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (erste Instanz) eingebracht; eine Einbringung bei der Berufungsbehörde ist zulässig.
Bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung ist der Rechtsakt nicht rechtskräftig, d.h. kann in der Regel nicht durchgesetzt werden. Ausnahme: Die Behörde erkennt die aufschiebende Wirkung der Berufung explizit ab – auch dagegen ist eine Berufung möglich. VwGH und/oderVfGH müssen einer Beschwerde explizit aufschiebende Wirkung zuerkennen, damit der zweitinstanzliche Bescheid nicht durchgesetzt werden kann.
Wenn z.B. die Ausweisung aus dem Asylverfahren rechtskräftig ist, besteht diese Möglichkeit aus dem Gesetz nicht mehr Gegen Aufenthaltsverbote können Anträge auf Aufhebung gestellt werden, die aber bis zur positiven Erledigung keinen Schutz bieten – das Aufenthaltsverbot bleibt bis zu einer allfälligen Aufhebung rechtskräftig und durchsetzbar. (Chancen und Argumente für eine Aufhebung bleiben an dieser Stelle ausgeklammert, dies ist im Einzelfall zu prüfen). Die Möglichkeit, aus dem einjährigen de-facto Wiedereinreiseverbot nach einer Ausweisung eine Analogie zum Aufenthaltsverbot zu konstruieren, wird von einschlägig tätigen Anwälten für möglich gehalten; allerdings wird das die Behörde nie selbst so sehen sondern frühestens der VwGH, und das bedeutet eineinhalb Jahre aufwärts.
Aber halt: Das Europarecht gewährt begünstigten Drittstaatsangehörigen einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub! Und hier gibt es keine Unterscheidung bezüglich „Freizügigkeitssachverhalt oder nicht“, das gilt für alle Angehörigen von österr. Staatsbürgern! Diese Frist soll den Betroffenen die Möglichkeit geben, effektive Rechtsmittel zu ergreifen (aus der Ferne geht das schlecht), kann aber nicht eigens beantragt werden, sondern „ist von der Behörde zu gewähren“...wenn diese nicht den Durchsetzungsaufschub nicht verweigert, was sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darf und wogegen es kein Rechtsmittel gibt, weil im Gesetz explizit ausgeschlossen.
Wir halten das für eine grobe Verletzung des Rechtsschutzgedankens aus dem EU-Recht und gehen auch dagegen vor, eine Entscheidung ist aber nur durch VwGH/VfGH und ev. sogar EuGH möglich, dauert also.
Genauso „europarechtlich zu klären“ ist die Entscheidung, ob ein(e) vor der Eheschließung erlassene(s) Ausweisung/Aufenthaltsverbot nicht unanwendbar ist, weil das stärkere Aufenthaltsrecht aus der Ehe nicht vorgeht...wir werden sehen, aber auch das dauert.

2.3. Ist die Schubhaft an sich zulässig?
Wenn Ausweisung/Aufenthaltsverbot rechtlich angreifbar sind und der Antrag auf den Aufenthaltstitel (eigentlich: die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts, aber das ist jetzt juristisch „sophisticated“) im Laufen ist, über den Durchsetzungsaufschub ev. gar nicht abgesprochen wurde, sind massive Zweifel an der Zulässigkeit der Schubhaft angebracht – weil die Abschiebung ja nicht so rasch vor Klärung der offenen Rechtsfragen erfolgen dürfte: Dies wird in einer Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat geltend gemacht, in der auch die Anwendung des „gelinderen Mittels“ gefordert werden kann: Das wäre z.B. eine regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei – bei einem ehelichen Wohnsitz (an dem die Festnahme erfolgt ist?) ist die betroffene Person ja nicht „nicht greifbar“, ein Vorhandensein eines Reisepasses läßt erwarten, daß die betroffene Person eine – irgendwann durchsetzbare – Abschiebung nicht vereitelt...
Der UVS hat binnen einer Woche über die Fortsetzung der Anhaltung zu entscheiden, kann allerdings den Beschwerdeführer zur Behebung von Mängeln in der Beschwerden auffordern (mit Frist), womit die Wochenfrist entsprechend verlängert wird.

In allen Fällen gilt: rasch Rechtshilfe suchen!

Peter Marhold, Helping Hands, März 2006


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