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Angehörige von EWR-BürgerInnen
Angehörige von EWR-BürgerInnen, die selbst EWR-BürgerInnen sind
Angehörige von EWR-BürgerInnen, die Drittstaatsangehörige sind
Angehörige von EWR-BürgerInnen, die selbst EWR-BürgerInnen sind
Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-BürgerInnen, die selbst EWR-BürgerInnen sind und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen, sind zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Zu diesem Kreis gehören:
• EhegattInnen
• Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und auch ältere Kinder, denen Unterhalt gewährt wird. Als Kinder gelten auch Adoptiv-, Stief- und (Ur)Enkelkinder („Verwandte in gerader absteigender Linie“).
• Eltern und Schwiegereltern (auch Großeltern), denen Unterhalt gewährt wird („Verwandte in gerader aufsteigender Linie“).
• LebenspartnerInnen, sofern das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachgewiesen wird. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind heterosexuellen Partnerschaften gleichgestellt.
• Sonstige Angehörige (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten,…), die vom EWR-BürgerInnen bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben oder mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
Zu beachten ist, dass Angehörigen von EWR-BürgerInnen, die selbst EWR-BürgerInnen sind, in vielen Fällen ein autonomes Aufenthaltsrecht zukommt (wenn sie etwa erwerbstätig sind, über ausreichende Mittel für einen privaten Aufenthalt verfügen oder einer Ausbildung nachgehen). In allen anderen Fällen werden sie als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben. Das Aufenthaltsrecht besteht bereits aufgrund europarechtlicher Vorschriften und muss daher nicht erteilt, sondern in seinem Bestehen nur dokumentiert werden. Ihnen wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, um die spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Niederlassung bei der Aufenthaltsbehörde anzusuchen ist (Inlandsantragstellung).
Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts sind neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass folgende Dokumente vorzulegen:
• bei EhegattInnen ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe.
• bei Verwandten ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung.
• bei LebenspartnerInnen ein Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat.
• wenn das Aufenthaltsrecht an die Gewährung von Unterhalt gebunden ist, ist nachzuweisen, dass dieser tatsächlich geleistet wird, und zwar vom EWR-Bürger, von dem sich der Aufenthalt ableitet.
• wenn es sich um sonstige Angehörige handelt, muss ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorgelegt werden, der die Unterhaltszahlungen des EWR-Bürgers, das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft oder die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, die eine persönliche Pflege des EWR-Bürgers bestätigen, nachweist.
Das Aufenthaltsrecht von Angehörigen von EWR-BürgerInnen, die selbst EWR-BürgerInnen sind, gilt grundsätzlich unbeschränkt. Die Anmeldebescheinigung kostet 15 Euro und gilt unbefristet. In den meisten Fällen ist ihre Rechtsposition jener von österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, insbesondere unterliegen sie keinerlei Beschränkungen am Arbeitsmarkt.
Angehörige von EWR-BürgerInnen, die Drittstaatsangehörige sind
Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-BürgerInnen, die Drittstaatsangehörige sind, sind ebenfalls zur Niederlassung berechtigt. Allerdings wird bei Drittstaatsangehörigen von EWR-BürgerInnen zwischen einem engeren Angehörigenkreis, der Anspruch auf eine Daueraufenthaltskarte hat, und einem weiteren Angehörigenkreis, dem eine Niederlassungsbewilligung – Angehöriger erteilt werden kann, unterschieden.
Enger Angehörigenkreis
Zum engeren Angehörigenkreis zählen folgende Personen:
• EhegattInnen
• Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und auch ältere Kinder, denen Unterhalt gewährt wird. Als Kinder gelten auch Adoptiv-, Stief- und (Ur)Enkelkinder („Verwandte in gerader absteigender Linie“).
• Eltern und Schwiegereltern (auch Großeltern), denen Unterhalt gewährt wird („Verwandte in gerader aufsteigender Linie“).
Ihr Aufenthaltsrecht besteht bereits aufgrund europarechtlicher Vorschriften und muss nicht erteilt, sondern in seinem Bestehen nur dokumentiert werden. Ihnen wird eine Daueraufenthaltskarte mit der Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt (Kosten: 56 Euro). Der Antrag dafür ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen (Inlandsantragstellung). Als Nachweis ihres Aufenthaltsrechts sind neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass folgende Dokumente vorzulegen:
• Bei EhegattInnen ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe
• Bei Verwandten ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung
• Wenn das Aufenthaltsrecht an die Gewährung von Unterhalt gebunden ist, ist nachzuweisen, dass dieser tatsächlich geleistet wird, und zwar vom EWR-Bürger, von dem sich der Aufenthalt ableitet.
Drittstaatsangehörige EhegattInnen, Eltern und Kinder von EWR-BürgerInnen brauchen für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit keine Arbeitsgenehmigung. Ausnahme: Für die Angehörigen von EWR-BürgerInnen aus den „neuen“ EWR-Mitgliedsstaaten bestehen Übergangsregelungen.
Weiter Angehörigenkreis
Zum weiteren Angehörigenkreis von EWR-BürgerInnen, die Drittstaatsangehörige sind, zählen folgende Personen:
• LebenspartnerInnen, sofern das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachgewiesen wird.
• Sonstige Angehörige (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten,…), die vom EWR-BürgerInnen bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben oder mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
Ihnen kann eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung – Angehöriger erteilt werden, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und neben einem gültigen Reisepass oder Personalausweis folgende Dokumente zum Nachweis ihres Rechts vorlegen:
• Bei LebenspartnerInnen ein Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat
• Wenn es sich um sonstige Angehörige handelt, muss ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorgelegt werden, der die Unterhaltszahlungen des EWR-Bürgers, das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft oder die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, die eine persönliche Pflege des EWR-Bürgers bestätigen, nachweist.
Der/Die zusammenführende EWR-BürgerIn hat neben dem Nachweis der Unterhaltszahlungen jedenfalls eine Haftungserklärung für den weiten Angehörigenkreis abzugeben. Die Antragstellung ist nur dann im Inland zulässig, wenn dem Angehörigen das Recht der sichtvermerksfreien Einreise zukommt. Da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen, haben sie die Integrationsvereinbarung einzugehen. Die Niederlassungsbewilligung – Angehöriger wird befristet für zwölf Monate ausgestellt. Das Überwechseln auf eine Niederlassungsbewilligung - beschränkt, womit ein unabhängiges Aufenthaltsrecht erworben wird, ist zulässig, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden, ein Quotenplatz vorhanden ist und eine Berechtigung (Sicherungsbescheinigung) nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Bevor diese Zweckänderung nicht durchgeführt ist, ist Inhabern einer Niederlassungsbewilligung – Angehöriger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt.
Achtung
Die Regelungen für Angehörige von EWR-BürgerInnen findet auch auf die Angehörigen von Schweizer BürgerInnen und ÖsterreicherInnen Anwendung, sofern diese einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht haben. Während dies bei Schweizer BürgerInnen regelmäßig der Fall sein wird, lässt das Gesetz offen, in welcher Weise österreichische Staatsangehörige einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklichen sollen.
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