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Angehörige von ÖsterreicherInnen
Familienangehörigen und sonstige Angehörige
Bei Angehörigen von ÖsterreicherInnen wird zwischen Familienangehörigen und sonstigen Angehörigen unterschieden.
Familienangehörige von ÖsterreicherInnen
Zu den Familienangehörigen von Österreichern zählen EhegattInnen und minderjährige unverheiratete Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder. Ihnen ist ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger zu erteilen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen können. Ihre Antragstellung ist im Inland zulässig, wenn sie rechtmäßig nach Österreich eingereist und aufhältig sind. Allerdings haben sie wieder auszureisen, wenn ihnen der Aufenthaltstitel nicht innerhalb ihres erlaubten rechtmäßigen Aufenthaltes ausgestellt wird.
Der Aufenthaltstitel Familienangehöriger ist für zwölf Monate auszustellen und bei weiterem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen um jeweils 24 Monate zu verlängern. Für die Ausstellung des Aufenthaltstitels fallen die üblichen Verwaltungsgebühren an. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von ÖsterreicherInnen benötigen keine Arbeitsgenehmigung, um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Familienangehörige von ÖsterreicherInnen, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – Familienangehöriger zu erteilen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und im Fall von EhegattInnen, dass die Ehe seit mindestens zwei Jahren aufrecht ist.
Angehörige von ÖsterreicherInnen
Zu den Angehörigen von ÖsterreicherInnen zählen folgende Personen:
• Verwandte oder Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird.
• LebenspartnerInnen, wenn das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachgewiesen werden kann und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
• Sonstige Angehörige des Österreichers, die vom Österreicher im Herkunftsstaat bereits Unterhalt bezogen haben, die mit dem Österreicher bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Österreicher zwingend erforderlich machen.
Angehörige von ÖsterreicherInnen kann auf Antrag eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung – Angehöriger erteilt werden, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen. Der österreichische Angehörige muss nicht nur die tatsächliche Zahlung von Unterhalt nachweisen, sondern darüber hinaus eine Haftungserklärung abgeben. Angehörige können auf eine Niederlassungsbewilligung – beschränkt überwechseln (und dadurch ein eigenes Aufenthaltsrecht erwerben), wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, eine Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen können und ein Quotenplatz zur Verfügung steht. Bevor diese Zweckänderung nicht durchgeführt ist, ist ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt.
Achtung
Die Regelungen für Familienangehörige und Angehörige von Österreichern gelten auch für die Angehörigen von EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die keinen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht haben. Wann dies der Fall sein soll, lässt das Gesetz offen und wird daher von den Höchstgerichten zu klären sein.
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