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Familienangehörige von InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung
InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung können ihre Familienangehörigen mit nach Österreich nehmen oder nachholen, wenn die Familiengemeinschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat oder wenn es sich um nach der Zuwanderung geborene Kinder handelt.
InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung können ihre Familienangehörigen mit nach Österreich nehmen oder nachholen, wenn die Familiengemeinschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat oder wenn es sich um nach der Zuwanderung geborene Kinder handelt. Die Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, deren Geltungsdauer sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung der Bezugsperson richtet. Familienangehörige von InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung bleiben von diesen abhängig: Endet die Familiengemeinschaft (Trennung, Scheidung, Tod), so endet auch das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen.
Kein Recht auf Familiengemeinschaft haben InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte, Selbständige, Schüler und Sozialdienstleistende.
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