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Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“

Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erteilt werden, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und die Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung und räumt einen freien Arbeitsmarktzugang ein. Da Vorraussetzung für die Erteilung eine Niederlassung im Bundesgebiet ist, können Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung kein unbefristetes Aufenthaltsrecht erlangen.

Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ wird als Karte befristet auf fünf Jahre erteilt (wie dies bei Dokumenten üblich ist), räumt jedoch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ein. Er ist nach Ablauf um weitere fünf Jahre zu verlängern, sofern keine aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen möglich sind.

Die für die Anwartschaft erforderliche Fünfjahresfrist wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. Kommt es zu solch einer Unterbrechung, so beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen. ABER: Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung der Wehrpflicht) kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb Österreichs aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde mitgeteilt hat. Die Fünfjahresfrist wird auch nicht unterbrochen, wenn der Auslandsaufenthalt im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendig ist.


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