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Aufenthaltstitel Familienangehöriger

Der Aufenthaltstitel Familienangehöriger wird Familienangehörigen von österreichischen StaatsbürgerInnen erteilt. Zu den Familienangehörigen von ÖsterreicherInnen zählen EhegattInnen und minderjährige unverheiratete Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder.

Der Aufenthaltstitel Familienangehöriger ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Antragstellung ist im Inland zulässig, wenn Familienangehörige rechtmäßig (auch mit Visum) nach Österreich eingereist und aufhältig sind.

Der Aufenthaltstitel Familienangehöriger ist für zwölf Monate auszustellen und bei weiterem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen um jeweils 24 Monate zu verlängern. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von ÖsterreicherInnen benötigen keine Arbeitsgenehmigung, um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Familienangehörige von ÖsterreicherInnen, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt–„Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und im Fall von EhegattInnen, dass die Ehe seit mindestens zwei Jahren aufrecht ist.


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