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Übergangsregeln für „neue“ EU-BürgerInnen
Im Zuge der EU-Erweiterungsrunde im Jahr 2004 haben sich die 15 bisherigen EU-Mitgliedstaaten und die Beitrittskandidatenländer auf ein Übergangsarrangement geeinigt, demzufolge jeder bisherige Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren für die neuen EU-Bürger beizubehalten.
Österreich macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und sieht vor, dass Angehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, vorerst noch keinen freien Arbeitsmarktzugang eingeräumt bekommen. Dies betrifft Staatsangehörige von:
• Estland
• Lettland
• Litauen
• Polen
• Slowakei
• Slowenien
• Tschechien
• Ungarn
Angehörige von Malta und Zypern genießen hingegen volle Freizügigkeit am Arbeitsmarkt.
Staatsangehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – ihrer Beschäftigung hat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an ihren ArbeitgeberInnen voranzugehen. Sie sind bei der Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen besonders zu berücksichtigen (Gemeinschaftspräferenz).
Sind sie jedoch am 1. Mai 2004 oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits ein Jahr durchgehend rechtmäßig in Österreich beschäftigt, wird ihnen freier Arbeitsmarktzugang eingeräumt, der ihnen vom AMS schriftlich zu bestätigen ist. Dasselbe gilt, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befreiungsscheins erfüllen oder seit fünf Jahren dauernd in Österreich niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
Ihre EhegattInnen und Kinder haben einen freien Arbeitsmarktzugang, wenn sie mit ihnen am Tag des Beitritts (1. Mai 2004) einen gemeinsamen Haushalt in Österreich hatten oder nach dem 1. Mai 2004 mindestens 18 Monate in einem gemeinsamen rechtmäßigen Haushalt mit diesen leben. Ab dem 1. Mai 2006 ist Ehegatten und Kindern unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich der freie Arbeitsmarktzugang einzuräumen. Das AMS hat den freien Arbeitsmarktzugang schriftlich zu bestätigen.
Die Bestätigung des freien Arbeitsmarktzugangs ist vor dem Arbeitsantritt einzuholen, der Arbeitgeber hat diese Bestätigung zur Einsichtnahme bereitzuhalten, andernfalls ihm eine Verwaltungsstrafe droht. Bei einer nicht nur vorübergehenden Ausreise aus Österreich erlöschen die Bestätigung und damit auch der freie Arbeitsmarktzugang.
Da „neue“ EU-BürgerInnen aufenthaltsrechtlich wie alle anderen EWR BürgerInnen behandelt werden, darf gegen sie keine aufenthaltsrechtliche Sanktion verfügt werden, wenn sie unrechtmäßig beschäftigt sind.
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