Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
 

<< voriger Artikel dieser Rubrik nächster Artikel dieser Rubrik >>

Wohlverhalten des Antragstellers, öffentliche Interessen

Das bisherige Verhalten des Antragstellers muss Gewähr dafür bieten, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Die Behörde hat im Licht des bisherigen Lebenswandels des Fremden eine Zukunftsprognose anzustellen.

Die Staatsbürgerschaft darf ferner nicht verliehen werden, wenn dadurch die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt würden oder der Einbürgerungswerber mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Einbürgerung die Interessen der Republik schädigen würde.

Ein absolutes Einbürgerungshindernis liegt auch vor, wenn der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat, in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.


printer friendly version printer friendly version