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Aufenthaltsverbot und Ausweisung
Die Staatsbürgerschaft darf nicht verliehen werden, wenn gegen den Antragsteller ein aufrechtes Aufenthaltsverbot Österreichs oder eines anderen EWR-Mitgliedstaates besteht oder gegen ihn in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung eine Ausweisung erlassen wurde. Ebenfalls ein Einbürgerungshindernis bildet ein anhängiges Ausweisungs- und Aufenthaltsverbotsverfahren, das noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Wird ein solches Verfahren eingestellt, steht einer Einbürgerung von dieser Seite nichts im Weg.
Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden auch nicht erteilt werden, wenn gegen ihn zwar kein Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte (etwa wegen des Rechts auf Privat- und Familienleben), jedoch Aufenthaltsverbotsgründe verwirklicht wurden. Getilgte Verurteilungen und Verwaltungsdelikte dürfen nicht berücksichtigt werden.
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