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Gerichtliche Verurteilungen
Der Verleihung der Staatsbürgerschaft steht eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem inländischen oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehreren Vorsatztaten entgegen. Unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe unbedingt, teilbedingt oder bedingt verhängt wurde. Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wegen des Verdachts einer Vorsatztat oder eines Finanzvergehens, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind, ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen stehen einer Einbürgerung solange entgegen, bis sie getilgt sind. Der Einbürgerungswerber gilt ab diesem Zeitpunkt wieder als unbescholten. Die Dauer der Tilgungsfrist richtet sich nach der Höhe der Strafe und gegebenenfalls nach der Anzahl der Verurteilungen.
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