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7. Was passiert, wenn Österreich nicht zuständig ist?

In dieser Situation haben Sie nur die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung eine Berufung, d.h. eine Art Gegenschrift, einzubringen.

Wenn die MitarbeiterInnen des Bundesasylamts auch beim zweiten Termin keinen Grund sehen, warum Sie nicht ebensogut im Nachbarland, über das Sie nach Österreich eingereist sind, einen Asylantrag stellen können, erhalten Sie einen negativen Bescheid. Darin steht auch, dass Sie das Land verlassen müssen (Ausweisung). In dieser Situation haben Sie nur die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung eine Berufung, d.h. eine Art Gegenschrift, einzubringen. In der Berufung müssen Sie erklären, warum Sie sich nur in Österreich, nicht aber in einem anderen Land sicher fühlen. Wichtig ist, dass die Berufung den Satz „ Ich beantrage die aufschiebende Wirkung der Berufung“ enthält. Das heißt, Sie bitten darum, dass Sie nicht abgeschoben werden, bis über Ihre Berufung entschieden ist. Versuchen Sie, einen Flüchtlingsberater oder eine Flüchtlingshilfsorganisation zu erreichen, die Ihnen beim Schreiben der Berufung hilft. Es kommt vor, dass bei der Abholung der Entscheidung, Polizisten dabei sind, die den Auftrag haben, dafür zu sorgen, dass Sie wirklich das Land verlassen und Sie deshalb festnehmen (Schubhaft). In diesem Fall versuchen Sie, den Schubhaftsozialdienst zu kontaktieren!


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