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Unzulässigkeit der Ausweisung
Aufenthaltsverfestigung, Mehrjähriger Aufenthalt, Schutz des Privat und Familienlebens
Aufenthaltsverfestigung
Je länger der bisherige legale Aufenthalt eines Fremden angedauert hat, desto stärker wird das Bleiberecht eines Fremden und nur mehr schwerwiegende Gründe können eine Ausweisung rechtfertigen.
Fünfjähriger Aufenthalt
Ist der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig aufhältig, ist eine Ausweisung aufgrund fehlender Mittel oder einer fehlenden Krankenversicherung nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass sich der Fremde bemüht, die Mittel zu seinem Unterhalt aus eigenen Kräften zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.
Achtjähriger Aufenthalt
Hat der Aufenthalt vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits über acht Jahre gedauert, darf überhaupt nur mehr eine Ausweisung verfügt werden, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde und ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
Zehnjähriger Aufenthalt
Nach zehn Jahren legalem Aufenthaltes darf überhaupt nur mehr bei Vorliegen schwerer Straftaten ausgewiesen werden.
Zweite Generation
Fremde, die von klein auf (Kleinkindalter!) und über die Hälfte ihres Lebens in Österreich aufgewachsen sind dürfen überhaupt nicht mehr ausgewiesen werden.
Schutz des Privat und Familienlebens
Ausweisung und Aufenthaltsverbot stellen schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsmäßig geschützte Menschenrecht auf Privat- und Familienleben dar. Ein Eingriff ist deshalb nur zu rechtfertigen, wenn dies zur Erreichung öffentlicher Interessen dringend geboten ist. Eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen für die Öffentlichkeit. Es muss eine sogenannte Interessensabwägung stattfinden. Dabei ist vor allem auf die Dauer des Aufenthaltes und die Integration des Fremden und die Intensität der familiären Bindungen Bedacht zu nehmen.
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