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Ausweisung
Wer nicht legal in Österreich ist, oder seine Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert bekommt, hat eine Ausweisung zu erwarten. Die Ausweisung ist die Verpflichtung Österreich entweder sofort oder nach Beendigung des Ausweisungsverfahrens zu verlassen. Seit 1. Jänner 2003 können Neuzuwanderer auch wegen der Nichterfüllung der so genannten Integrationsvereinbarung ausgewiesen werden. Gegen eine Ausweisung kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet gerne ihre Hilfe an.
Ausweisung von Fremden ohne Aufenthaltstitel
Wer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ausgewiesen werden, wenn dadurch nicht sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzt wird. Bei Rechtskraft der Ausweisung hat der Fremde auszureisen.
Infos zur Unzulässigkeit der Ausweisung
Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerksfreiheit oder Niederlassungsfreiheit genießen, können ausgewiesen werden, wenn sie binnen eines Monats nach der Einreise bei Schwarzarbeit oder Prostitution betreten werden, straffällig werden oder keine Unterhaltsmittel nachweisen können. Der Fremde hat unverzüglich nach der Erlassung der Ausweisung auszureisen, selbst wenn diese noch nicht rechtskräftig ist.
Ausweisung von Fremden mit Aufenthaltstitel
Fremde, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, können ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wird, oder der Verlängerung des Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Weiters wird eine Ausweisung verfügt, wenn dem Fremden Scheinehe nachgewiesen wird oder er innerhalb des ersten Aufenthaltsjahres mehr als vier Monate arbeitslos ist oder seine bisherige Aufenthaltsdauer kürzer als acht Jahre ist und er mehr als ein Jahr arbeitslos ist.
Angehörigen, denen Familiennachzug gewährt wurde und die Voraussetzungen hiefür innerhalb der ersten vier Jahre weggefallen sind, können ausgewiesen werden.
Die Ausreiseverpflichtung besteht erst bei Rechtskraft der Entscheidung.
Eine Ausweisung ist nur im Lichte des Rechts auf Privat- und Familienleben zulässig.
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