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Aufenthaltsverbot

Wird gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot verhängt, so hat er Österreich zu verlassen und darf eine bestimmte Zeit (meist 5-10 Jahre) auch nicht nach Österreich einreisen. Gegen ein Aufenthaltsverbot kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet gerne ihre Hilfe an.

Gefährdet der Fremde in Erfüllung bestimmter Tatsachen durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere öffentliche Interessen kann ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

  • Strafurteil: Wenn der Fremde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer (teil)bedingten Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt wurde.
  • Verwaltungsübertretungen: Müssen mehrfach vorliegen, z.B. Verstöße gegen Melde-, Ausländerbeschäftigungs- oder Fremdengesetz.
  • Prostitution, Zuhälterei
  • Schlepperei: Wenn für die Schlepperei ein Vermögensvorteil gewährt wurde, hat dies eine strafrechtliche Dimension.
  • Vorsätzliche falsche Angaben im fremdenrechtlichen Verfahren
  • Mittellosigkeit
  • Schwarzarbeit
  • Scheinehe: Die Scheinehe rechtfertigt eine Ausweisung gegen den Fremden , ist zudem nachweisbar, dass für die Ehe ein Vermögensvorteil geleistet wurde, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
  • Scheinadoption

Dauer des Aufenthaltsverbotes


Wegen Schlepperei oder einer strafrechtlichen Verurteilung kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt werden, sonst ist ein die Dauer auf fünf bzw zehn Jahre zu beschränken. Die Frist beginnt mit der Durchsetzung, also der Rechtskraft, zu laufen.
Während der Gültigkeitsdauer darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen. Eine Wiedereinreisebewilligung wird nur aus wichtigen privaten oder öffentlichen Gründen in Form eines Visums genehmigt.
Sind die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen, hat diese auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben zu werden .


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