Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
 

<<|| zur Rubrikübersicht nächster Artikel dieser Rubrik >>

Zuständigkeit

Welche Behörde ist in einem Verwaltungsverfahren zuständig?

Welche Behörde in einem Verwaltungsverfahren zuständig ist, bestimmt sich durch die besonderen Verwaltungsgesetze. So ist z.B im Fremdengesetz für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Landeshauptmann zuständig. Findet sich jedoch keine besondere Bestimmung, ist als Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (= BH) und als zweite Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Beteiligten.

Werden bei einer Behörde Anbringen, für die sie nicht zuständig ist, eingebracht, so sind diese Anbringen auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Wird beispielsweise eine Berufung bei einer nicht zuständigen Behörde eingebracht, so muss diese das Rechtsmittel weiterleiten, allerdings auf Gefahr des Berufungswerbers, es ist also möglich, dass es zu einem Fristversäumnis kommt.


printer friendly version printer friendly version