Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
 

<< voriger Artikel dieser Rubrik nächster Artikel dieser Rubrik >>

8. Was passiert, wenn Österreich nicht zuständig ist?

Sie werden aufgefordert das Land zu verlassen und in Schubhaft genommen!

In der Regel erfolgt sofort die Festnahme und Schubhaftnahme. Das heißt Sie haben zwar theoretisch die Möglichkeit gegen den negativen Zulassungsbescheid und die Ausweisung Berufung einzulegen, in der Praxis gibt es dabei aber zwei Probleme:

1. Bei allen Entscheidungen, die mit einer Ausweisung verbunden sind, erfolgt zugleich auch die Überstellung in Schubhaft. Von dort aus haben Sie nur die Möglichkeit, bei BetreuerInnen und Wachbeamten darauf zu drängen, dass Sie Berufung d.h. einen Einspruch gegen die Entscheidung einlegen möchten.
2. Auch wenn es Ihnen gelingt, Berufung einzulegen, verhindert das Ihre Abschiebung nicht. Nur wenn Sie darlegen können, warum eine Ausweisung in den für Ihr Asylverfahren zuständigen Staat für Sie lebensgefährlich wäre, können Sie bis zur Entscheidung über Ihre Berufung in Österreich bleiben.

Das heißt: In der Berufung müssen Sie erklären, warum Sie sich nur in Österreich, nicht aber in einem anderen Land sicher fühlen. Wichtig ist, dass die Berufung den Satz „ Ich beantrage die aufschiebende Wirkung der Berufung“ enthält. Das heißt, Sie bitten darum, dass Sie nicht abgeschoben werden, bis über Ihre Berufung entschieden ist. Versuchen Sie, möglichst schon zu Beginn des Verfahrens einen Flüchtlingsberater oder eine Flüchtlingshilfsorganisation zu erreichen. In Schubhaft, kontaktieren Sie Schubhaftsozialdienst


printer friendly version printer friendly version