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Schubhaft
Gegen ausländische StaatsbürgerInnen kann zur Sicherung eines Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahren oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft verhängt werden. Die Schubhaft ist somit keine Strafhaft und der Haftverhängung liegen auch keine kriminellen Handlungen zu Grunde – es reicht aus über keine Aufenthaltsgenehmigung zu verfügen, um bis zu zehn Monate in Haft genommen zu werden. Die Schubhaft wird in Polizeigefangenenhäuser vollzogen, nur in Ausnahmefällen in gerichtlichen Gefangenenhäusern.