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Aufenthaltszeiten
Neben der Erfüllung der allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen wird von Einbürgerungswerbern auch ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gefordert. Die Dauer des erforderlichen Aufenthalts richtet sich dabei nach der rechtlichen Stellung des Ausländers.
Gefordert wird ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt. Besonders wichtig ist daher, dass Fremde nicht durch die verspätete Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung eine Unterbrechung ihres rechtmäßigen Aufenthalts verursachen. Zu einer Unterbrechung des Aufenthalts kommt es auch, wenn sich jemand mehr als 20% seiner Zeit außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat (die Frist beginnt dann ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen). Ferner unterbrechen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder ein Gefängnisaufenthalt von über sechs Monaten die Aufenthaltsfrist.