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Fremdengesetz

Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Fremdengesetz: Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Schubhaft, Abschiebung und Strafen.

Da sich durch das neue Fremdengesetz 2002 gerade im Bereich der Zuwanderungen viele Neuerungen ergeben haben, können wir dazu auf der website keine Informationen mehr anbieten, wir empfehlen dazu die Gesetzessammlung Fremdenrecht und den Ratgeber Fremdenrecht von Sebastian Schumacher bzw die Informationen auf der website des Amtsshelfer help.gv.at

§115 FPG - Kriminalisierung von UnterstützerInnen von illegalisierten Menschen

Der Text bietet Information zu einem in letzter Zeit in der Öffentlichkeit diskutierten Thema: dem "Verstecken" von Menschen, deren Aufenthalt in Österreich nicht oder nicht mehr legal ist.

Ausweisung

Wer nicht legal in Österreich ist, oder seine Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert bekommt, hat eine Ausweisung zu erwarten. Die Ausweisung ist die Verpflichtung Österreich entweder sofort oder nach Beendigung des Ausweisungsverfahrens zu verlassen. Seit 1. Jänner 2003 können Neuzuwanderer auch wegen der Nichterfüllung der so genannten Integrationsvereinbarung ausgewiesen werden. Gegen eine Ausweisung kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet gerne ihre Hilfe an.


Unzulässigkeit der Ausweisung

Aufenthaltsverfestigung, Mehrjähriger Aufenthalt, Schutz des Privat und Familienlebens

Aufenthaltsverbot

Wird gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot verhängt, so hat er Österreich zu verlassen und darf eine bestimmte Zeit (meist 5-10 Jahre) auch nicht nach Österreich einreisen. Gegen ein Aufenthaltsverbot kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet gerne ihre Hilfe an.


Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes

Hätte dem Fremden bereits die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, darf ein Aufenthaltsverbot nur mehr erlassen werden, wenn eine Verurteilung wegen einer mehr als zwei jährigen Freiheitsstrafe vorliegt. Ist der Fremde überdies noch von klein auf und über die Hälfte seines Lebens im Inland aufgewachsen, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig.

Schubhaft

Ein/e Fremde/r, gegen den ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde, hat mit Eintritt der Rechtskraft (= in der Regel nach abgeschlossenem Verfahren) Österreich zu verlassen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann er/sie in Schubhaft genommen werden. Im nächsten Schritt erfolgt dann die Abschiebung.
Gegen die Schubhaft kann eine Beschwerde beim UVS eingereicht werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet gerne ihre Hilfe an.


Abschiebung

Die Abschiebung ist die zwangsweise Ausreise eines/r Fremden durch die Fremdenpolizei.
Die Abschiebung ist nicht zulässig, wenn dem Fremden im Zielstaat Verfolgung droht, oder er eine unmenschliche Strafe / Todesstrafe oder Folter zu erwarten hat. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung kann beantragt werden.
Ist die Abschiebung entweder unzulässig oder de facto unmöglich, ist dem/r Fremden ein Abschiebeaufschub zu erteilen.