Grundversorgung
Das frühere System der „Bundesbetreuung“ wurde zur „Grundversorgung“ geändert. Ziel ist, dass alle hilfsbedürftigen Asylwerber und Asylwerberinnen und andere vom regulären Sozialsystem ausgeschlossene, aber nicht abschiebbare „Fremde“ versorgt werden.
Was ist Grundversorgung?
Das frühere System der „Bundesbetreuung“ wurde zur „Grundversorgung“ geändert. Ziel ist, dass alle hilfsbedürftigen Asylwerber und Asylwerberinnen und andere vom regulären Sozialsystem ausgeschlossene, aber nicht abschiebbare „Fremde“ versorgt werden.
Grundversorgung wird auf zwei Arten gewährt: entweder
a) auf Basis „organisierter Unterkunft“ oder
b) auf Basis individueller Unterkunft
Inhalt der Grundversorgung
a) auf Basis organisierter Unterkunft:
Unterkunft
Krankenversicherung
Verpflegung
Taschengeld von 40 Euro monatlich
b) auf Basis individueller Unterkunft
Krankenversicherung
180 Euro/Kinder 80 Euro Verpflegungsgeld
110 Euro/bei Familien max. 220 Euro Mietzuschuss, wenn Mietzahlungen nachgewiesen werden können.
weiters: Schülerfreifahrt, Fahrtkosten für behördliche Ladungen, Rückkehrberatung
VON WEM?
Entscheidung durch die Grundversorgungsleitstellen der Bundesländer.
Aufnahme und Auszahlung durch die Servicestellen der Bundesländern.
FÜR WEN?
AsylwerberInnen, solange das Verfahren läuft
Personen mit befristeter Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (§8/§15)
Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis
Personen mit Abschiebeaufschub
WELCHES BUNDESLAND IST ZUSTÄNDIG?
Allgemein: dort wo Wohnsitz des Asylwerbers ist, zusätzlich gelten aber weitere Kriterien.
Beispiel Wien:
- nur zuständig, wenn bereits vor dem 1.10.2004 ein Wohnsitz in Wien bestand
- Grundversorgung nur dann, wenn ein regulärer Meldezettel (kein „Obdachlosenmeldezettel“!) vorhanden ist
EINSCHRÄNKUNGEN
Schwere Straftraten, die einen Ausschlussgrund nach dem Asylgesetz darstellen (§13 AsylG): Kriegsverbrechen, Verurteilung wegen besonders schwerer Verbrechen – aber auch Gefahr für die Sicherheit der Republik, d.h. ev. auch Drogenhandel
Eigenes Einkommen oder Unterstützung durch andere: dann wird abgeschätzt ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Keinesfalls darf die Medizinische Versorgung eingeschränkt werden. De facto haben aus der Grundversorgung Ausgeschlossene keine Krankenversicherung, werden erst im Anlassfall (bei Spitalseinweisung) versichert.
BEANTRAGUNG
In den Servicestellen für Grundversorgung der Bezirkshauptmannschaften bzw. der Städte.
Nähere Informationen bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung