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Asylgesetz 2005
Am 1.1.2006 trat das Asylgesetz 2006 in Kraft. Für davor gestellte Anträge gelten die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.
Wir versuchen, die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren zu beantworten:
1. Asylverfahren – was ist das?
Im Asylverfahren wird festgestellt, ob Flüchtlinge in Österreich Asyl bekommen.
2. Wo kann man um Asyl in Österreich ansuchen?
Nach dem österreichischen Asylgesetz werden nur Anträge behandelt, die in Österreich gestellt werden.
3. Wie läuft ein Asylverfahren ab?
Das Asylverfahren hat zwei Stufen: die Zulassung zum Asylverfahren und die inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens.
4. Was geschieht konkret in der Erstaufnahmestelle?
Erste staatliche Unterbringung für Asylwerber, Beginn des 2-Stufen Asylverfahrens
5. Was wird geprüft?
Innerhalb von drei Tagen werden Sie zu einem ersten Interview geladen. Dabei geht es um folgende Fragen:
6. Wie läuft die Einvernahme - das Interview - ab?
Die erste Einvernahme ist die entscheidende. Was Sie hier nicht sagen, können Sie später nur mit Schwierigkeiten ergänzen.
7. Wie und wann erfahre ich das Ergebnis?
Nach einigen Tagen gibt es ein erstes Ergebnis, ob Österreich für den Asylantrag zuständig ist und Sie hier um Asyl ansuchen können oder ob Ihr Antrag an einen anderen Staat zurückgewiesen wird.
8. Was passiert, wenn Österreich nicht zuständig ist?
Sie werden aufgefordert das Land zu verlassen und in Schubhaft genommen!
9. Was bedeutet es, wenn ich einfach nur eine Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte) bekomme?
Das bedeutet, Ihr Antrag ist zugelassen und wird weiter bearbeitet. Es heißt aber noch nicht, dass Sie letztlich Asyl bekommen werden!
10. Was passiert, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, weil Asyl nicht möglich ist?
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, weil aus Sicht der Behörde Asyl nicht möglich ist, können Sie dagegen berufen.
11. Was heißt subsidiärer Schutz oder „§8“ Asylgesetz?
Wenn Ihre Fluchtgründe zwar nicht als Grund für eine Asylgewährung gewertet werden, aber die Lage im Herkunftsland eine Rückkehr derzeit unmöglich macht. Subsidiärer Schutz wird immer nur mit einer Befristung gewährt.
12.Darf ich als AsylwerberIn arbeiten?
Grundsätzlich muss man dazu sagen: Nein.