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Illegalisierung von jungen Flüchtlingen

UMF am Computer

UMF am Computer

Aus den unterschiedlichsten Ländern, die oftmals die Krisenherde der Welt widerspiegeln, kommen junge Flüchtlinge nach Europa, manche davon alleine und ohne Bezugspersonen. Bei ihrer Ankunft in Österreich finden sie aber nicht jene Situation vor, die für eine erfolgreich Bewältigung der oft traumatischen Erlebnisse im Herkunftsland und auf der Flucht notwendig wäre, ganz im Gegenteil: am Ende eines oft aussichtlosen Asylverfahrens wartet ihre Illegalisierung.

Aus den unterschiedlichsten Ländern, die oftmals die Krisenherde der Welt widerspiegeln, kommen junge Flüchtlinge nach Europa, manche davon alleine und ohne Bezugspersonen, oft sind sie schon wochen- und monatelang unterwegs. Bei ihrer Ankunft in Österreich finden sie aber nicht jene Situation vor, die für eine erfolgreich Bewältigung der oft traumatischen Erlebnisse im Herkunftsland und auf der Flucht notwendig wäre.
Im Gegenteil: Die fehlende Aufenthaltssicherheit; die Anforderungen die aus dem Asylverfahren resultieren wie die oftmals unsensible Einvernahme, Unterbringung in Flüchtlingslagern bzw. anderen Massenquartieren oder gar Obdachlosigkeit; Verständigungsprobleme und die fehlenden Perspektiven hinsichtlich Ausbildung und Arbeit erschweren ihre Lebenssituation. Die Jugendlichen brauchen sehr viel Kraft, um in dieser angespannten Situation zu überleben, denn auch langfristig sind die Aussichten sehr trist:
Junge Flüchtlinge in Österreich haben kaum eine Chance, Asyl zu bekommen. Am Ende der oft monate- oder jahrelange Warteschleife des Asylverfahrens steht allzu oft ein endgültiger negativer Bescheid. Die Fremdenpolizei kann ab diesem Zeitpunkt eine Ausweisung anstreben und eine Abschiebung durchführen, dazu kann auch die Schubhaft verhängt werden. Die Angst vor Kontrolle und Entdeckung wird zum ständigen Begleiter. Das Glück in einem anderen europäischen Land zu suchen oder gar zu finden wird für Illegalisierte zunehmend schwieriger, da die Daten von Flüchtlingen europaweit vernetzt werden („Eurodac“) und damit eine weitere Asylantragstellung verhindert.

Illegalisierung



Nach Schätzungen der AutorInnen des Buches „Ohne Papiere in Europa“ leben rund 3 - 4,5 Millionen Menschen europaweit ohne Aufenthaltsstatus. Das System der Illegalisierung funktioniert relativ einfach: Legale Möglichkeiten für Migration werden verringert und damit die heimliche Einreise forciert, gleichzeitig wird dafür gesorgt, daß das Privileg eines doch erhaltenes Aufenthaltsrechts an Integrationsverpflichtungen geknüpft und damit leicht zu verlieren ist, all dies ist durch Gesetze abgesichert und durch Ermessensspielräume der BeamtInnen unberechenbar gemacht. Von der Entrechtung und der damit verbundenen Möglichkeit zur Ausbeutung profitieren Unternehmen und Privatpersonen. Hartes Vorgehen gegen illegalisierte Menschen hinsichtlich Schubhaft und Abschiebung wird von der Mehrheitsbevölkerung gutgeheißen oder zumindest toleriert.

Harmonisierte Außengrenze



Da es kaum mehr Möglichkeiten zur legalen Einreise nach EUropa gibt, müssen Flüchtlinge heimlich über die Grenze kommen - 48.436 Menschen wurden 2002 beim inofiziellen Grenzübertritt oder Aufenthalt aufgegriffen. Die Überwachung an den Grenzen und die Mitarbeit der Fluggesellschaften an der Überprüfung der Reisedokumente macht eine Einreise nach Österreich zunehmend schwierig und erfordert ein hohes Organisationsniveau der FluchthelferInnen und Schlepper, was sich auch auf die Preise ausgewirkt hat, doch auch das Risiko steigt: Von 1993 bis heute wurden von UNITED über 3500 Fälle dokumentiert, die bei der Einreise nach EUropa starben, die Dunkelziffer ist noch viel höher.

Legalisierungsversuch Asyl



Mit der heimlichen Einreise nach Österreich wurde aus dem jungen Flüchtling ein „Illegaler“. Der einzige Weg, den Aufenthalt zu legalisieren, ist ein Asylantrag. Einige minderjährige Flüchtlinge wissen um die Aussichtslosigkeit eines Asylverfahrens, haben Angst, andere dadurch in Gefahr zu bringen oder scheuen aufgrund negativer Erfahrungen generell den Kontakt zu Behörden, stellen daher keinen Asylantrag und existieren damit offiziell (bis zu einem möglichen polizeilichen Aufgriff) gar nicht. Einige junge Flüchtlinge leben bei (entfernten) Verwandten oder Bekannten der Familie und arbeiten im Familienverband mit, niemand kümmert sich um die Legalisierung ihres Aufenthalts. Ein Grund dafür kann sein, daß die Bezugspersonen selbst über kein (gesichertes) Aufenthaltsrecht verfügen und daher Behördenkontakte meiden müssen.

Das Asylverfahren in seiner jetzigen Form und Praxis erscheint weniger als Verfahren zur Gewährung von Asyl als eine Aneinanderreihung von Illegalisierungsmöglichkeiten. Im Jahr 2002 beantragten 36.983 Menschen Asyl in Österreich, in Wien wurden vom Kompetenzzentrum Wien 877 „unbegleitete minderjährige Neuzugänge“ in ihren Asylverfahren betreut. Die Hauptherkunftsländer waren dabei Nigeria (273), Indien (137) und Georgien (106). In fünf Fällen wurde 2002 das Asylverfahren positiv abgeschlossen, in weiteren sieben Fällen konnte zumindest eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erwirkt werden. Die Asylanträge der anderen wurden entweder negativ oder noch nicht beschieden.
Im Hinblick auf die Anerkennungsquote bei UMF gibt es keine offizielle Statistik, konkrete Zahlen wurden bisher nur anlässlich der Studie der Asylkoordination für das Jahr 1997 erhoben - damals erhielt ca. 1% der minderjährigen AsylwerberInnen Asyl.
Das Asylverfahren bietet neben der geringen Chance auf Asylgewährung die Möglichkeit auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und zumindest vorübergehende Grundversorgung im Rahmen der Bundesbetreuung.

Bis zur Einvernahme kann es Monate dauern, die von Unsicherheit und noch nicht gewährtem Aufenthaltsrecht geprägt sind. Inhaltlich geprüft werden nur jene, deren Antrag nicht im „Schnellverfahren“ als unzulässig abgewiesen wurde, was bei Sicherheit in einem Drittstaat (§4 AsylG) oder wegen vertraglicher Unzuständigkeit aufgrund des Dubliner Abkommens (§5 AsylG) der Fall ist. Weiters wurd geprüft, ob der Antrag nicht „offensichtlich unbegründet“ (§6 AsylG) ist, und obwohl eine Ablehnung nur zulässig ist, wenn der Antrag eindeutig jeder Grundlage entbehrt, wird damit der Willkür von BeamtInnen weitere Möglichkeiten eröffnet.

In beinahe allen Fällen wird in der ersten Instanz eine abweisende Entscheidung getroffen. Da minderjährige AsylwerberInnen nur durch die gesetzliche Vertretung Berufung einbringen können, sind sie deren Entscheidung ausgeliefert. Durch das unsachgemässe Vorgehen der Vertretung kann die wichtige Berufungsfrist versäumt und der/die Minderjährige illegalisiert werden.

Die zweite Instanz, der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) entscheidet über die Berufungen. Im Fall einer negativen Entscheidung ist das Verfahren offiziell zu Ende und es stehen nur noch aussergerichtliche Verfahren zur Verfügung, die Person ist (zumindest vorläufig) illegalisiert.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), die innerhalb von sechs Wochen eingebracht werden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß, kann eine weiter Hürde für die Minderjährigen darstellen, da dies mit Kosten verbunden ist. Wird in Verfahren nach §7 AsylG 97 vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt, versetzt sie dies wieder in den Stand des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Ohne Beschwerde verringern sich die Chancen, doch noch Asyl zu erhalten bzw. länger in Österreich bleiben zu können.

Die Fremdenpolizei kann in diesem Zeitraum aktiv werden und versuchen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, wie sie es bei allen Flüchtlingen tut, die noch keinen Asylantrag eingebracht haben oder deren Asylverfahren schon in einem früheren Stadium beendet wurde.

Aufenthaltsbeendigung



Nachdem Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren ab dem vollendeten 16. Lebensjahr voll handlungsfähig sind, werden sie nicht mehr durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten und sind auf sich selbst gestellt bzw. auf die Unterstützung von Flüchtlingshilfsorganisationen angewiesen.

Die Ausweisung ist ein Bescheid der Fremdenpolizeibehörde, mit dem eine Person aufgefordert wird, das Bundesgebiet unverzüglich oder binnen einer bestimmten Frist zu verlassen. Wenn die Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, begeht sie eine Verwaltungsübertretung, und kann zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werden. 2001 wurden nach offiziellen Angaben 5.982 Ausweisungen erlassen, beinahe alle wegen unrechtmässigen Aufenthalts.

Die drastischere Maßnahme stellt ein Aufenthaltsverbot dar, mit dem (für bestimmte Zeit oder unbefristet) verboten wird, sich hier aufzuhalten oder wieder einzureisen und das damit beinahe jegliche legale Aufenthalts- und Zukunftsperspektiven zunichte macht. Die Erlassung liegt bei beiden Verfahren im Ermessen der Fremdenpolizeibehörde.
Willkür ist dabei an der Tagesordnung, Gründe wie "illegale Einreise", "illegaler Aufenthalt" oder "Verstoß gegen das Meldegesetz" sind bereits ausreichend. Bis März 2003 sind insgesamt 83.193 Aufenthaltsverbote, davon allein 30.935 wegen "Mittellosigkeit" und 18.717 wegen "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" aufrecht, doch die meisten Menschen haben sich für die Illegalität, Rückkehr oder Weiterreise entschieden.

Ist die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot bereits rechtskräftig, kann ein „Antrag auf Erteilung eines Abschiebeaufschubes“ gestellt werden, denn bei vielen abgelehnten AsylwerberInnen ist eine Abschiebung ins Herkunftsland aus tatsächlichen oder faktischen Gründen nicht möglich. Wenn dies auch behördlich festgestellt wird, kann ein Abschiebungsaufschub für die jeweils maximale Dauer von einem Jahr ausgestellt werden, doch der Aufenthalt kann darüber nicht legalisiert werden.

Um die Abschiebung vorzubereiten und durchführen zu können, kann Schubhaft verhängt werden. Bis zu sechs Monate können die Behörden Illegalisierte in einem Polizeigefangenenhaus einsperren, ohne gerichtlichem Verfahren, mit unzureichenden hygienischen Möglichkeiten und Hungerstreik als einzig mögliche Form einer vorzeitigen Entlassung. 17.306 Menschen waren 2001 in Schubhaft, obwohl sie auch unter der Auflage, sich alle zwei Tage bei der Polizei zu melden, in Freiheit leben könnten. Von diesem Gelinderen Mittel wurde aber nur 662 mal Gebrauch gemacht.

Von offizieller Seite wird immer wieder betont, daß keine Minderjährigen in Schubhaft seien, was aber nicht stimmt: Nach Auskunft des Jugendwohlfahrtsträgers werden immer wieder kurzfristig minderjährige BulgarInnen und RumänInnen bis zu ihrer Abschiebung mit Zustimmung ihrer rechtlichen Vertretung in Haft genommen. Die Zahl der Minderjährigen reduziert sich auch dadurch, daß viele jugendliche Flüchtlinge, die ihr Alter nicht durch Dokumente belegen können, vom Amtsarzt der Fremdenpolizei aufgrund einer Inaugenscheinnahme für volljährig erklärt werden.

Dem Kompetenzzentrum in Wien sind keine Abschiebungen Minderjähriger bekannt, das bedeutet aber nur, daß keine Abschiebungen von Jugendlichen durchgeführt werden, die jünger als 16 Jahre sind. Bei den oben angesprochenen Kindern und Jugendlichen aus Rumänien und Bulgarien arbeitet der Wiener Jugendwohlfahrtsträger mit IOM (International Organisation für Migration) und der Jugendwohlfahrt des Herkunftslandes zusammen und schiebt die Verantwortung auf diese ab.

Früher oder später landet der Großteil der jungen Flüchtlinge in der Illegalität. Undokumentierte Jugendliche, die in Österreich in den Kreislauf zwischen zurückgewiesenen Anträgen und Doppelidentität geraten, versuchen nicht selten ihre Situation durch die Weiterreise in ein anderes europäisches Land zu verbessern. Den Kontakt mit FreundInnen und BetreuerInnen müssen sie abbrechen, da es für sie zu gefährlich wäre, denn ihr Leben in Österreich müssen sie im nächsten Land geheimhalten. Im Jahr 2001 wurden offiziell 14.436 Verfahrenseinstellungen registriert, die Motive der Menschen dafür sind unklar, doch es kann davon ausgegangen werden, daß die schlechten Lebensbedingungen und fehlende Perspektiven einen großen Teil dazu beitragen. Von staatlicher Seite wird diese Zahl als Argument benutzt, den Ausbau von EU-weiten Registrierungs- und Überwachungssystemen insbesonders für bislang undokumentierte Menschen zu legitimieren und zu fördern.

Kriminalisierung



Aufgrund der Rahmenbedingungen sind besonders illegalisierte Flüchtlingsjugendliche, und jene, deren Lebensunterhalt weder durch die Bundesbetreuung noch im Rahmen der Jugendwohlfahrt noch durch FreundInnen, Bekannte oder caritative Organisationen gesichert ist, einem größeren Risiko ausgesetzt, für ihr Überleben strafbare Handlungen setzen zu müssen.
Von Seiten der Polizei ist die Hautfarbe ein hinreichender Grund für entsprechende Verdächtigungen. Für schwarze Jugendliche wird es immer schwieriger, von der Polizei nicht des Drogenhandels bezichtigt zu werden: Unternehmen sie etwas mit einem oder mehreren anderen Schwarzen, werden sie als Bande angesehen, reden sie mit MehrheitsösterreicherInnen, wird dies als Anbahnung eines Drogengeschäfts interpretiert. Um in den Verdacht des Drogenhandels zu geraten reicht neben der Hautfarbe manchmal sogar allein die Meldeadresse bzw der Aufenthalt in einer Einrichtung aus, die Ziel einer Drogenrazzia wird. Ist die Sicherung des Lebensunterhalt nicht nachgewiesen, dafür aber der Besitz eines Handies, kann dies kombiniert mit anonymen Beschuldigungen bereits für eine Verurteilung ausreichen.

Keine Legalisierung



Flüchtlingsjugendliche haben kaum Möglichkeiten, ein einmal verlorenes Aufenthaltsrecht wiederzuerlangen, denn die geringe Chance, den Aufenthalt aufgrund eines Beschäftigungs-verhältnisses zu legalisieren, kann nur während des Asylverfahrens genutzt werden. Um wieder einen offiziellen Status zu erlangen, sind die jungen Flüchtlinge auf einen Gnadenakt im Rahmen des humanitären Aufenthalts angewiesen, der nur in Einzelfällen gewährt wird oder sie versuchen durch Adoption oder Heirat, Angehörige von ÖsterreicherInnen zu werden.

Zusammenfassung / Ausblick



Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bzw. die Illegalisierung eine Erschwernis in vielen Lebensbereichen darstellt und die Entwicklung längerfristiger Perspektiven verhindert. Zur ohnehin belastenden Situation, allein in ein fremdes Land geflohen zu sein, kommt die Angst vor Kontrollen, die Schubhaft und Abschiebung nach sich ziehen können. Es betrifft auch die materielle Ebene, denn aufgrund des Status sind die Jugendlichen vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen bzw. auf den informellen Arbeitsmarkt angewiesen.

Diese institutionellen Barrieren könnten überwunden werden, würde den Flüchtlingsjugendlichen ein Aufenthaltsstatus zuerkannt werden, der ihnen den Zugang zu (Berufs-) Ausbildung und Arbeit, kreativer Entfaltung, medizinischer Versorgung, politischer Mitbestimmung, und gesellschaftlichen Ressourcen, sowie eine langfristige Aufenthaltsperspektive ermöglichen würde.

Auf österreichischer aber auch europäischer Ebene liegen Lösungsmöglichkeiten in einer grundsätzliche Änderung der Einwanderungspolitik, die für Schutz- und Arbeitssuchende legale Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten bieten. Ein erster Schritt könnte die Legalisierung all jener sein, die durch die restriktive Asyl- und Fremdenpolitik in die Illegalität gedrängt worden sind.

handout April 2003, Irene Messinger


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