Einem Antrag der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung auf Erlassung einer vorläufigen Maßnahme wurde am 02.08.2021 durch den EGMR stattgegeben, um eine Verletzung der fundamentalen Grundrechte des Antragstellers (Art 3 EMRK) zu verhindern. Daher kommt dem Antragsteller vorläufiger Abschiebeschutz zu (s. § 50 Abs 3 FPG). Dem Vernehmen nach wurde auch eine für heute geplante Charter-Abschiebung nach Afghanistan abgesagt.
Aufgrund des Vormarsches der Taliban droht Rückkehrer_innen aktuell in Afghanistan die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen. Bisher wurde durch die österreichischen Behörden regelmäßig argumentiert, dass Abgeschobene in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat Zuflucht finden könnten. Diesbezüglich hat sich die Sicherheitslage seit Vormarsch der Taliban nun jedenfalls geändert und im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan würde eine Verletzung von Art 3 EMRK drohen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass für alle Menschen das absolute Verbot von Folter sowie von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gilt. Diese Fundamentalgarantie gilt selbstverständlich auch für Personen, die strafgerichtliche Verurteilungen aufweisen. Es darf nicht übersehen werden, dass die Menschenrechtskonvention eine Errungenschaft darstellt, die nach den Schrecken der Shoah und des zweiten Weltkrieges vereinbart wurde. Daher ist es unabdingbar, dass diese Rechte auch weiterhin hochgehalten werden.
Im Hauptverfahren vor dem EGMR über die Menschenrechtsbeschwerde wird zu prüfen sein, ob Abschiebungen nach Afghanistan vor dem Hintergrund der Empfehlung des afghanischen Ministry of Refugees and Repatriation, Abschiebungen auszusetzen, zulässig sind, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass andere EU Staaten Abschiebungen nach Afghanistan bereits ausgesetzt haben. Zudem unterstützt auch Frontex Abschiebungen nach Afghanistan nicht mehr. Außerdem stellt sich die Frage, ob das österreichische Rechtsschutzsystem keine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei fundamentalen Grundrechtsverletzungen im Sinne des Art 3 EMRK in Verbindung mit 13 EMRK vorsieht. Nach österreichischem Recht war im vorliegenden Fall nämlich kein Rechtsschutz gegen die Abschiebung zu erlangen, dies ist auch aus rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenklich.
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