Abschiebungen nach Syrien

Non-Refoulement-Gebot gilt absolut

Der in der Verfassung verankerte Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es Österreich, Menschen in Länder abzuschieben, in denen ihnen Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Aktuelle Entwicklungen und Länderberichte zeigen: Syrien ist weiterhin nicht sicher und darf kein Ziel für Abschiebungen sein.

Besonders deutlich zeigt dies der Fall der ersten Abschiebung von Österreich nach Syrien im Juli 2025. Wir als Deserteurs- und Flüchtlingsberatung haben die rechtliche Vertretung in dem Verfahren übernommen und halten fest: Wer unter diesen Bedingungen abschiebt, setzt Menschen bewusst einem konkrekt vorhersehbaren Risiko aus.

Staatliches Handeln – menschenrechtliche Mindeststandards

Im April 2025, nur kurze Zeit nach dem Sturz Assads, traf Innenminister Karner bereits erste „Vereinbarungen“ mit dem neuen syrischen Innenminister. Drei Monate später erfolgte die erste Abschiebung. „Die Lage in Syrien ist unübersichtlich und unklar und die Abschiebung des Betroffenen stellte eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte dar“, wie Ruaxandra Staicu von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bereits im Juli in mehreren Medienberichten betonte.

Anstelle einer gewissenhaften Prüfung von möglichen Verletzungen des Art. 3 EMRK, scheint für die Republik vor allem zu zählen, ob Abschiebungen operativ durchführbar sind. Innenminister Karner betrachtet mit der Übergabe der Person an die Behörden des Herkunftsstaates die Zuständigkeit und Verantwortung Österreichs als beendet – ohne eine konkrete Gefährdung ausschließen zu können. Damit geraten die Europäische Menschenrechtskonvention und insbesondere das Non-Refoulement-Gebot massiv ins Wanken.

Erste Abschiebung – Verfehlungen und Verantwortung Österreichs

Erst jetzt ist klar, dass die erste aus Europa nach Syrien abgeschobene Person tatsächlich direkt nach der Ankunft vom neuen syrischen Regime inhaftiert wurde. Genau vor dieser Gefahr hatte der Betroffene vor seiner Abschiebung gewarnt und deshalb einen Asylantrag gestellt. Dennoch kamen Behörden und Gerichte zum Ergebnis, dass ihm keine Inhaftierung in Syrien drohen würde und erklärten die Abschiebung für zulässig – eine für den Betroffenen fatale Fehleinschätzung.

Nachdem nach der Abschiebung kein Kontakt mehr zu ihm hergestellt werden konnte und die österreichische Regierung jegliche Verantwortung für das weitere Schicksal des Abgeschobenen abstritt, leitete seine Rechtsvertretung ein Verfahren vor dem UN-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen von Personen ein. Dieser Ausschuss verpflichtete Österreich zu unverzüglichen und wirksamen Nachforschungen. Während die österreichische Regierung im Herbst noch behauptete, dass der Betroffene lediglich kurz inhaftiert war und wieder freigelassen wurde, wurde im Februar nun die Information übermittelt, dass er sich seit seiner Ankunft in Syrien durchgängig in Haft befindet (siehe auch ORF Report vom 10.03.2026, https://on.orf.at/video/14314252/reportDie). Die verbindlichen Aufforderungen zur Einholung von Informationen wurden monatelang ignoriert. Ernsthafte Nachforschungen setzte die Republik erst, nachdem ihr Antrag auf Aufhebung der Verpflichtungen Ende Jänner zurückgewiesen worden war.

Bis heute besteht kein gesicherter Kontakt zum Betroffenen; unklar sind Aufenthaltsort, Gesundheitszustand,  Haftbedingungen sowie Zugang zu Rechtsbeistand. Die verspätete Bestätigung der Inhaftierung belegt nicht nur die Realisierung eines konkret vorhersehbaren Risikos, sie dokumentiert auch ein eklatantes staatliches Versagen und eine Missachtung grundlegender menschenrechtlicher Verpflichtungen.

Menschenrechte in Österreich – Doppelbestrafung in Syrien

Österreich ist weiterhin verpflichtet, den Verbleib des abgeschobenen Klienten zu klären, seine Sicherheit zu garantieren und alle zumutbaren Schritte zur Herstellung von Kontakt, medizinischer Versorgung und rechtlicher Vertretung einzuleiten. Angesichts des offenkundigen Verschwindens und der faktischen Doppelbestrafung durch die Inhaftierung nach der Abschiebung liegt eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nahe. Die Republik kann die Verantwortung für eine Situation, die unmittelbar auf die zwangsweise Rückführung zurückgeht, nicht einfach von sich wegschieben.

Parteipolitisches Interesse vs. verfassungsrechtliche Garantien

In einer Zeit, in der menschenrechtliche Mindeststandards vielerorts beschnitten werden, muss Österreich aufhören, daran mitzuwirken, und sich unmissverständlich zu seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen bekennen: Niemand darf Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden – ohne Ausnahme!

Wir fordern die sofortige Aussetzung sämtlicher Abschiebungen nach Syrien und die lückenlose Aufklärung des vorliegenden Falls in enger Kooperation mit den zuständigen UN-Mechanismen und internationalen Menschenrechtsbeobachter:innen sowie eine transparente Berichterstattung gegenüber Parlament und Öffentlichkeit.
Rechtsstaatliche Verlässlichkeit beginnt mit der strikten Einhaltung des absoluten Folterverbots – ohne Hintertüren und ohne Symbolpolitik!

Wir fragen uns deshalb:

– Welche konkreten Zusicherungen hat Österreich vom syrischen Regime für die Sicherheit abgeschobener Personen eingeholt, und inwiefern können diese noch als gewährleistet gelten?

– Welche konkreten Sicherheitsgarantien wurden für weitere Abschiebungen eingeholt, und wie wird überprüft, ob syrische Behörden diese einhalten?

– Plant das Bundesministerium die Aussetzung aller Abschiebungen nach Syrien, um nicht erneut gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu verstoßen?

– Warum wurden die UN-Aufforderungen zu unverzüglichen Nachforschungen monatelang ignoriert?